Das Verkehrsrecht umfasst verschiedene rechtliche Tätigkeitsbereiche. Im Folgenden wird hierüber ein kleiner Überblick gegeben.

Ordnungswidrigkeitenrecht
Kleinere Verstöße der Verkehrsteilnehmer gegen die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts (StVG, StVO, StVZO) werden als Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörde gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit Geldbußen und Nebenfolgen geahndet.

Strafrecht
Erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts werden nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten, sondern als Verkehrs- Straftaten gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) seitens der Staatsanwaltschaft mit Strafen und Maßregeln verfolgt. Beispiele für Tatbestände im Strafgesetzbuch sind der § 315 b StGB „Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“, der § 315 d StGB „Gefährdung des Straßenverkehrs“, der § 316 StGB „Trunkenheit im Verkehr“ und der als Unfallflucht bekannte § 142 StGB „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.

Unfallhaftpflichtrecht
Nach einem Unfall im Straßenverkehr, wissen die Geschädigten oftmals nicht, welche Schadensersatzansprüche sie gegen den Geschädigten, als auch gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung haben. Rechtsgrundlage für die Ansprüche des Geschädigten nach einem Unfall sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG).

So kommt es tatsächlich sehr häufig vor, dass gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherungen dem Geschädigten schnell und unkompliziert helfen wollen, der Geschädigte dabei aber nicht auf alle seine gesetzlichen Schadensersatzansprüche hingewiesen wird. Der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geht es bei Ihrer raschen Hilfsbereitschaft hinsichtlich der Schadensregulierung lediglich um die Ersparnis der aufgrund des Unfalls entstehenden Kosten.

Absolut wichtig zu wissen ist, dass in Deutschland jeder Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Vertretung seiner Interessen auf Kosten der gegnerischen Kfz Haftpflichtversicherung beauftragen darf. 

Vielen Geschädigten eines unverschuldeten Unfalls wird seitens der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung fast immer verschwiegen, dass man auf Kosten der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung einen unabhängigen und neutralen Gutachter mit der Feststellung der unfallkausalen Schäden an seinem Fahrzeug beauftragen darf. So wird seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten sehr schnell am Telefon angeboten, einen eigenen Gutachter zu schicken. Diese Gutachter der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung sind jedoch leider weder neutral noch unabhängig, sondern weisungsgebunden. Daher erstellen die Gutachter der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensgutachten sicherlich nicht im Sinne des Geschädigten, sondern im finanziellen Interesse der gegnerischen Kfz – Haftpflichtversicherung.
 
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für den Zeitraum der Reparatur oder bei Totalschäden für den Zeitraum der erforderlichen Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Anspruch auf Nutzungsausfall oder alternativ ein Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Mietwagenkosten zu. 
 
Der Geschädigte hat zusätzlich bei größeren Reparaturschäden an seinem verunfallten Fahrzeug einen Anspruch auf eine angemessene Wertminderung, zumal das verunfallte Fahrzeug bei einem zukünftigen Weiterverkauf als Unfallfahrzeug weiterveräußert werden müsste. Das Vorliegen einer angemessenen Wertminderung wird aber sehr oft von den weisungsabhängigen Gutachtern der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet.
 
Des weiteren hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Auslagenpauschale in Höhe von mindestens 25 €.
 
Im Falle einer körperlichen oder einer psychischen Verletzungen des Geschädigten besteht ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. 
 
Falls nach einem Unfall mit Personenschaden der eigene Haushalt aufgrund der unfallbedingten Verletzungen nicht geführt werden kann und man deshalb auf fremde Hilfe oder auf die Hilfe der eigenen Familie angewiesen ist, steht dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Haushaltsführungschadens zu.
 
Nahezu alle Kfz–Haftpflichtversicherungen in Deutschland kürzen im Rahmen des so genannten „Schadensmanagements“ aus wirtschaftlichen Gründen die gesetzlichen Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz. Hierzu wird sich seitens der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung hauseigener Gutachter bedient oder es werden spezielle Kürzungsfirmen beauftragt, welche die Reparaturkosten und andere Positionen im unabhängigen Schadensgutachten kürzen. Es werden seitens der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Reparaturrechnungen der freien Werkstätten und sogar die Reparaturrechnungen der markengebundenen Autohäuser gekürzt.
 
Die Kontrolle und die Abwehr dieser teilweise rechtswidrigen Kürzungspraxis der Kfz- Haftpflichtversicherungen ist ein regelmäßiger Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall.
 

Versicherungsrecht
In der BRD besteht gemäß dem Pflichtversicherungsgesetz (VVG) eine gesetzliche Pflicht für Kraftfahrzeuge eine Kfz- Haftpflichtversicherung abzuschließen, damit das Opfer eines Verkehrsunfalls in keinem Fall schutzlos und ohne durchsetzbare Schadensersatzansprüche ist. Der Verstoß gegen diese Pflicht wird mit Strafen geahndet.

Verwaltungsrecht
Zu diesem Bereich gehören die Bestimmungen über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr. Dies betrifft vor allem die Erteilung der Fahrerlaubnis, deren Nachweis durch den Führerschein und natürlich auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem die Regelungen über die im Verkehr zu beachtenden Verkehrsregeln.
Wichtige Rechtsquelle ist das Strassenverkehrsgesetz (StVG), das viele grundsätzliche Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen und deren Führern zum öffentlichen Verkehr sowie deren Haftung beinhaltet. Die Strassenverkehrsordnung (StVO) regelt das Verhalten im Straßenverkehr, während die Strassenverkehrs-zulassungsordnung (StVZO) genaue Bestimmungen über die Zulassung der Fahrzeuge enthält.